Allgemeine Geschäftsbedingungen – KERTEX

1. Allgemeines

Alle Angebote, Vereinbarungen und deren Ausführungen unterliegen ausschließlich den vorliegenden Bedingungen. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich mit der Firma Kertex Handels- und Produktionsges.m.b.H., Roseggerstr. 10a, 4050 Traun, im weiteren Text Fa. Kertex genannt, vereinbart werden. Sollten für einen Geschäftsfall andere Bedingungen vereinbart werden, so finden diese lediglich auf diesen Geschäftsfall Anwendung. Unter Auftraggeber wird in diesen Bedingungen jede (Rechts-)Person verstanden, die mit der Fa. Kertex eine Vereinbarung getroffen hat oder treffen wird. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird 4050 Traun vereinbart. Für alle Lieferungen, auch für grenzüberschreitende, gilt Österreichisches Recht.

2. Angebot, Preise

Das Übermitteln von Angeboten, Prospekten, Preislisten usw. verpflichtet die Fa. Kertex nicht zur Lieferung bzw. Annahme des Auftrages. Die in unserem Informationsmaterial angegebenen technischen Einzelheiten, Farben und Abbildungen sind unverbindlich und sollen einen allgemeinen Eindruck von dem Produkt vermitteln. Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise netto Kassa ab Lager und werden in EURO Währung genannt. Falls sich innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung einer oder mehrere Kostenfaktoren ändern, die berechtigterweise als unvorhersehbar anzusehen sind, ist die Fa. Kertex berechtigt, diesen Preis anzupassen. Der Auftraggeber hat seinerseits das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Verständigung über die
Preisanpassung die Vereinbarung schriftlich an die Fa. Kertex als ungültig zu erklären. In diesem Fall sind die bis dahin erfolgten Leistungen, auf Basis der vor der Erhöhung gültigen Preise, zu bezahlen. Preisschwankungen aufgrund von zwingenden staatlichen Maßnahmen, z.B. Mehrwertsteuererhöhung, werden immer weiterverrechnet.

3. Lieferung, Mängelrüge, Gewährleistung

Die Fa. Kertex bestimmt die Art der Ausführung des Auftrages. Die Fa. Kertex ist berechtigt, für die Ausführung der Vereinbarung Dritte zu beauftragen. Die Lieferzeit beginnt, sofern nicht anders angegeben, nachdem über alle technischen Details Übereinstimmung erreicht wurde und nachdem alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Daten sich im Besitz der Fa. Kertex befinden und die Fa. Kertex die vereinbarte Akontozahlung erhalten hat. Die angegebene Laufzeit ist ein Richtwert. Bei Überschreitung um mehr als 6 Wochen der angegebenen Lieferzeit kann der Auftraggeber mittels Einschreibebrief, unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen, ohne weitere Schadensforderungen mit Ausnahme groben Verschuldens durch die Fa. Kertex, vom Vertrag zurücktreten. Bestellte Waren sind längstens nach 3 Monaten, vom Datum der Bestellung an, abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist steht der Fa. Kertex das Recht zu, nach eigener Wahl die Ware zu liefern oder den Auftrag zu annullieren, bzw. ohne Nachweis der Schadenshöhe eine Stornogebühr von 20% der Auftragssumme zu fordern. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Auch Frankolieferungen erfolgen im Zweifel unversichert und auf Gefahr des Empfängers. Die Wahl der Versandart bleibt der Fa. Kertex vorbehalten. Es ist der Fa. Kertex erlaubt, Teillieferungen durchzuführen, welche einzeln fakturiert werden können. Bei Artikeln, die für ein Komplettangebot kalkuliert wurden, ist die Fa. Kertex nicht verpflichtet, einzelne Artikel aus dem Komplettangebot zu denselben Konditionen zu verkaufen. Es besteht sofortige Untersuchungspflicht, und offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen mittels Einschreibebrief gerügt werden. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Tag der Benachrichtigung oder des Versandes bzw. der Übernahme durch den Erstkäufer. Die Fa. Kertex leistet Gewähr für sachgemäße Konstruktion, fehlerfreies Material und sachgemäße Ausführung der gelieferten Waren. Infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Ausführung nachweisbar entstandenen Schäden an der gelieferten Ware werden von der Fa. Kertex oder von Fa. Kertex beauftragte Dritte behoben. Für Beschädigungen infolge unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung durch den Auftraggeber oder natürlicher Abnützung sowie nicht beachteter Montaganleitung, wird keine Haftung übernommen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind in allen Fällen reine Verschleißteile. Die Gewährleistung erlischt, wenn von anderer Seite als durch die Fa. Kertex bzw. durch sie autorisierte Dritte Eingriffe oder Änderungen an den gelieferten Waren ohne Zustimmung der Fa. Kertex vorgenommen werden. Die Gewährleistungsfrist für Waren beträgt 2 Jahre.

4. Montage am Bestimmungsort

Falls die Fa. Kertex die Waren am Bestimmungsort montieren soll, so sorgt der Auftraggeber für die rechtzeitige Verfügbarkeit aller nach Ansicht der Fa. Kertex erforderlichen Hilfs- und Betriebsmittel (z. B. Energie, Wasser). Falls der Beginn oder die Abwicklung der Arbeiten von Faktoren verzögert werden, für welche der Auftraggeber oder von ihm bestellte Dritte verantwortlich sind, müssen die hieraus entstandenen zusätzlichen Kosten für die Fa. Kertex wie Arbeitszeit, Wegzeit, Materialaufwand usw. vom Auftraggeber erstattet werden. Bei Schlechtwetterlage oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen behält sich die Fa. Kertex das Recht vor, Termine kurzfristig zu ändern. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Schäden, die durch bauseits ungenügende Vorbereitungsarbeiten, mangelhaftes beigestelltes Material und Hilfsmittel oder Montage unter ungünstigen Umgebungsbedingungen hervorgerufen werden, nachdem trotz Information durch die Fa. Kertex eine Montage auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers durchgeführt wird. Sollte der Auftraggeber vor oder während der Ausführung des Auftrages Änderungen beauftragen, erfolgt eine Verrechnung der Mehr- oder Minderarbeit. Falls eine Ausführung eines Auftrages aufgrund einer nicht bei der Fa. Kertex liegenden Ursache geändert werden muss, dann werden auch diese Änderungen als eine Mehr- oder Minderarbeit berechnet.

5. Zahlung, Verzugszinsen, Eigentumsvorbehalt

Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Übernahme ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist die Fa. Kertex berechtigt Verzugszinsen in Höhe unserer Bankzinsen, min. jedoch 9% p.a., erhöht um die Beiträge, die zur Einbringung der Forderungen aufgewendet wurden (sei es durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt). Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. Kertex. Im Falle der Nichtbezahlung eines fälligen Betrages oder Terminverlust (unter Setzung einer Nachfrist) bzw. Konkurs, Stellung unter Sachwalterschaft oder annullieren und das inzwischen Gelieferte, aber noch nicht voll Bezahlte, als ihr Eigentum, unter Berücksichtigung der eventuell bereits erfolgten Teilzahlungen, zurückzufordern. Die Kosten für den Rücktransport bzw. das Zurückfordern dieser Waren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann die noch nicht bezahlten Waren im Rahmen seiner normalen Betriebsführung weiterverkaufen oder benutzen, er darf sie allerdings nicht als Pfand oder als Sicherheit für eine Forderung Dritter anbieten. Pläne, Skizzen, techn. Unterlagen, sowie Muster, Prospekte, Abbildungen u. dgl. bleiben unser Geistiges Eigentum. Durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an Dritte werden die Forderungen mit allen Nebenrechten, vom Vertragspartner an uns abgetreten.

6. Leihweise Überlassung

Alle von der Fa. Kertex leihweise überlassenen Produkte dürfen ausschließlich zu dem Zweck benutzt werden, für welchen sie zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber hat sich nach der Übernahme von dem ordnungsgemäßen Zustand der ihm überlassenen Produkte zu überzeugen. Sie sind nach Beendigung der Leihfrist in gereinigtem und ursprünglichem Zustand zu retournieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Produkte sachgemäß zu pflegen. Falls der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Punkt 6. verletzt, hat die Fa. Kertex das Recht, die Vereinbarung mit sofortiger Wirksamkeit aufzulösen und der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Produkte unverzüglich an die Fa. Kertex zu retournieren. Beschädigungen und Reinigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Reparaturen

Bei Übernahme von Reparaturen ist die Fa. Kertex berechtigt, eine Anzahlung einzuheben. Solange die geforderte Anzahlung nicht geleistet ist, muss die Reparatur nicht begonnen werden. Die reparierte Ware ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Verständigung über die erfolgte Reparatur abzuholen wenn nicht anders vereinbart. Für innerhalb dieser Frist nicht abgeholte Ware wird für Lagerhaltung ein ortsübliches Lagergeld verrechnet. Die reparierte Ware wird nur gegen Bezahlung der Reparaturkosten und allfälliger Nebenspesen ausgefolgt. Bei Reparaturaufträgen erstreckt sich die Gewährleistung auf die sachgemäße Ausführung der Reparatur und die bei der Reparatur erneuerten Teile, nicht auf das reparierte Gerät selbst. Für auf Wunsch gelegte Kostenvoranschläge kann ein angemessenes Entgelt berechnet werden. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages um bis zu 20% ohne weitere Verständigung gilt als vereinbart.